Beschluss des Landesparteitages

Eine drogenfreie Gesellschaft wird es nicht geben. Aus diesem Grund muss das Ziel einer liberalen Drogenpolitik sein, den Gebrauch von Drogen überflüssig zu machen.

Die Prävention nimmt daher für die F.D.P. den höchsten Stellenwert in der Drogenpolitik ein.

In allen Schulen müssen von den Schülern freigewählte und entsprechend weitergebildete Drogenberatungslehrer vorhanden sein. Das Thema “Suchtprävention” muss in den Lehrplänen verankert sein.

Drogenberatungsstellen haben sich als wirkungsvolle Anlaufstellen für Drogenabhängige erwiesen. Die F.D.P. setzt sich für die Aufrechterhaltung des bestehenden Angebotes ein. Den Ausbau dieser Beratungsstellen zu sogenannten “Fixerstuben” lehnt die F.D.P. ab, ebenso wie die geforderte Abgabe von Drogen über Apotheken.

Die Freigabe weicher Drogen wie z.B. Haschisch und Marihuana lehnt die F.D.P. ab und fordert die strafrechtliche Verfolgung bei jeder Menge von mitgeführten Drogen. Dealer, die mit Drogen handeln, sind ohne Berücksichtigung der Menge strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Asylbewerber, die während ihres Antragsverfahrens auf Asyl wegen Drogenhandels straffällig werden, haben ihr Prüfungsverfahren verwirkt und sind umgehend abzuschieben.

Der Einsatz von Straßensozialarbeitern in Problemgebieten ist  als wirkungsvolle Vor-Ort-Maßnahme auszubauen.

Bei drogenbedingten Straftaten soll die Verhängung einer Strafe für eine bestimmte Bewährungszeit ausgesetzt werden, in der sich der Drogenabhängige einer erfolgreichen Therapie unterzieht, sofern dies nicht zu unzumutbaren Härten gegenüber dem  Opfer führt. In den letztgenannten Fällen soll ein Täter-Opfer-Ausgleich nach Vorbild des Jugendgerichtsgesetzes angestrebt werden.

Die Drogensucht Schwerstabhängiger ist eine Krankheit im medizinischen Sinne. In durch den behandelnden Arzt zu bestimmenden Einzelfällen sollte innerhalb der auf Entzug ausgerichteten Therapie die Möglichkeit einer kontrollierten Drogenabgabe an den Patienten erlaubt sein. Diese Abgabe harter Drogen darf nur auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Kontrolle erfolgen. Ihre zeitliche Befristung muss Teil eines auf Entzug ausgerichteten Therapieprogramms sein. Unabhängig davon sollte die kontrollierte Abgabe von Einwegspritzen zur Verhinderung anderer Krankheiten ermöglicht werden.