In der heutigen Landtagssitzung am 2. März 2017 wird das aktuelle Rettungsdienstgesetz an das Bundesrecht angepasst und Regelungen zu den Auswahlverfahren für Leistungen des Rettungsdienstes insbesondere im Katastrophenschutz überarbeitet.

Die Landesregierung hat sich hierbei unverhältnismäßig für eine Bevorzugung von gemeinnützigen Organisationen, wie den Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser Hilfsdienst, in den Auswahlverfahren ausgesprochen. Private Anbieter mit gleichwertigen und besser ausgebildeten Krankenschwestern, Altenpflegern und ehrenamtlichen Kräften werden in Zukunft nur noch selten bei der Auswahl berücksichtigt.

„Die Neufassung des Rettungsdienstgesetzes verletzt damit das Grundrecht der Berufswahl in unzulässiger Weise. Wir müssen also derzeit von einer verfassungswidrigen Vorlage ausgehen“, verdeutlicht Frank Sitta. „Die Bereichsausnahme, die durch das 2016 geänderte Vergaberecht besteht, sollte nicht fälschlicherweise so interpretiert werden, dass man sich nun gänzlich zugunsten bestimmter Einrichtungen des Vergabeverfahrens entziehen könnte.“

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits in früheren Urteilen die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung von privaten Anbietern bei der Bewerberauswahl angemahnt. Der hier vorgelegte Entwurf lässt an dieser Gleichbehandlung in massiver Weise zweifeln.

„Die Landesregierung setzt die falsche Priorität bei der Novelle des neuen Rettungsdienstgesetzes. Sie sollte sich viel mehr das Ziel setzen, eine flächendeckende, sichere, zuverlässige und qualifizierte, aber ebenso wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes zu gewährleisten, anstatt eine Klientelpolitik zu betreiben“, fordert Sitta.