Die Freien Demokraten Sachsen-Anhalt fordern die Landesregierung und insbesondere die zuständige Ministerin auf, sich bei der Erarbeitung der NATURA2000-Landesverordnung enger an den Zielen der entsprechenden europäischen Richtlinien zu orientieren und nicht mit den Landesregelungen darüber hinaus zu gehen. Den wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, regionalen und freizeitbedingten Anforderungen und Erfordernissen* ist deutlich mehr Raum in der NATURA2000-Landesverordnung zu geben als dies im vorliegenden Entwurf der Verordnung der Fall ist.

Fachrecht außerhalb des Naturschutzrechts ist in der Zuständigkeit der entsprechenden Fachbehörden zu belassen und nicht über die allgemeinen Schutzbestimmungen in die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden zu rücken. (NATURA2000 LVO § 6)

Begründung:

Eingriffe in privates Eigentum über die Duldung von Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen stellen eine kalte Enteignung dar und sind nicht akzeptabel. (NATURA2000 LVO § 15 Abs. 4)

Eine Ausweitung der Gültigkeit der Schutzbestimmungen der NATURA2000 LVO auf Handlungen außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung stellt eine unzulässige Ausweitung der Schutzgebiete dar. (NATURA2000 LVO § 16)

Den Naturschutzbehörden ist nicht über die Einvernehmensregelung und den jederzeit möglichen Widerruf des Einvernehmens faktisch die Entscheidung über die Genehmigung von Vorhaben zuzugestehen, die rechtlich eigentlich in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen. (NATURA2000 LVO §§ 18 und 19) Vielmehr ist eine Regelung zu schaffen, die Projekte in den Schutzgebieten und ihre Auswirkungen auf die Schutzzwecke in angemessener Weise prüft und bei positivem Prüfungsergebnis uneingeschränkt ermöglicht.. ***

*Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie): „Hauptziel dieser Richtlinie ist es, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen.“

**Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie): „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.“

***Richtlinie 92/43/EWG: „Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebiets verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten, sind einer angemessenen Prüfung zu unterziehen.