1. Wir fordern eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung, denn sie liegt im ureigenen Interesse der Landwirtschaft und ist Grundlage für eine Lebensmittelversorgung bei einer wachsenden Weltbevölkerung.
  2. Die Landwirte sind bei der Umsetzung des geänderten Düngerechts konstruktiv und möglichst unbürokratisch durch das Land in enger Kooperation mit den Verbänden zu begleiten. Dies gilt insbesondere bei der Etablierung der zunehmenden Dokumentationspflichten im Hinblick auf die gesamtbetriebliche Stoffstrombilanz.
  3. Landesseitig ist in der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau für eine hinreichende Personalausstattung zu sorgen.
  4. Die gesetzlich vorgesehene Evaluierung der Stoffstrombilanz durch das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 31. Dezember 2021 ist kritisch zu begleiten. Dabei ist die Wirksamkeit dieses Verfahrens ergebnisoffen im Hinblick auf den Umweltschutz und die nachhaltige Senkung der Nitratbelastung im Grundwasser unter Beachtung regionaler Besonderheiten zu bewerten.

Die Evaluierung sowie die Umsetzung des Düngerechts muss grundsätzlich für alle landwirtschaftlichen Betriebe ungeachtet der Größe und Art durchgeführt werden. Das Düngerecht ist hier gegebenenfalls anzupassen.

Begründung:

Am 24. November 2017 hat der Bundesrat die Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV), mit dem Ziel die Nitratbelastung im Grundwasser zu senken, beschlossen. Im Vergleich zu anderen Bundesländern mit einem höheren Viehbesatz (z.B. Niedersachsen) ist die Nitratbelastung in Sachsen-Anhalt deutlich geringer.

Die Stoffstrombilanzverordnung trat mit Wirkung zum 1. Januar 2018 in Kraft. Sie regelt wie landwirtschaftliche Betriebe mit Nährstoffen umgehen müssen und wie betriebliche Stoffstrombilanzen zu erstellen sind. Die in den Geltungsbereich des Gesetzes liegenden Betriebe müssen jährlich Bilanzen über die Nährstoffzufuhr und -abgabe erstellen. Die Umsetzung und Überwachung obliegt den Ländern. Die Landesregierung ist nach § 7 Abs. 3 StoffbilV ermächtigt, per Rechtsverordnung weitere Regelungen zu erlassen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Verordnung erforderlich ist.