Der Landesverband Sachsen-Anhalt fordert die Fraktion der FDP  im Bundestag auf, eine Initiative zur Änderung des SGB IV, §7 zu ergreifen. Ziel soll sein, dass künftig ehrenamtliche Tätigkeiten gegen Aufwandsentschädigung nicht mehr der Sozialversicherungspflicht unterliegen

 Begründung:

Seit etwa 2006 stellten Sozialgerichte regelmäßig fest, dass ehrenamtliche Tätige, denen neben der reinen Repräsentation auch –und wenn auch nur geringfügig- Verwaltungsaufgaben laut Satzung übertragen sind, der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Diese Urteile betrafen z. B. Führungskräfte der freiwilligen Feuerwehren, wie ehrenamtliche Kreisbrandräte. Zuletzt hatte das Bundessozialgericht auch die ehrenamtliche Tätigkeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters der Sozial-versicherungspflicht unterworfen. Nachdem bereits Übungsleiter*innen in Sportvereinen sozialversicherungspflichtig wurden, sind also nun von der aktuellen Diskussion neben den Feuerwehrleuten auch ehrenamtliche Kommunalpolitiker*innen betroffen.

Die jüngste Entscheidung vom 16. August 2017 des 12. Senats des BSG zur Sozialversicherungspflicht eines Kreishandwerksmeisters zeigt aber die Wider-sprüchlichkeiten auf und macht Hoffnung. In der Presseerklärung zum Urteil heißt es:

„Ehrenämter zeichnen sich durch die Verfolgung eines ideellen, gemeinnützigen Zweckes aus und unterschieden sich damit grundlegend von beitragspflichtigen, erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen. Die Gewährung von Aufwandsent-schädigungen ändere daran nichts, selbst wenn sie pauschal und nicht auf Heller und Pfennig genau entsprechend dem tatsächlichen Aufwand erfolge. Auch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben sei unschädlich, soweit sie unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden seien, wie zum Beispiel die Einberufung und Leitung von Gremiensitzungen.“

Das Bundessozialgericht regt zur Stärkung des Ehrenamtes eine gesetzliche Klar-stellung an. Der KV der FDP Burgenlandkreis war mit ähnlichen Fällen konfrontiert und greift die Anregung auf.

Auch in Sachsen-Anhalt und konkret auch im Burgenlandkreis haben die Renten-  versicherungsträger bei den Betriebsprüfungen in den Verwaltungsgemeinschaften (2006-2009) bzw. in den Verbandsgemeinden (2010 ff) eine Sozialversicherungspflicht der ehrenamtlichen Bürgermeister festgestellt. Diese Feststellung war mit teils empfindlichen finanziellen Nachforderungen für die Gemeinden und die ehrenamtlich Tätigen verbunden. Die dagegen geführten Rechtsstreite sind noch immer anhängig.

Die Abführung der Beiträge führt dazu, dass die Aufwandsentschädigung, die auf Grundlage eines Erlasses, bzw. einschlägiger Satzungen gewährt wird, nicht mehr ausschließlich zur Deckung der Auslagen und Aufwendungen eingesetzt werden kann. Darüber hinaus belastet der Arbeitgeberanteil die klammen Vereins-, bzw. kommunalen  Kassen. In den Fällen, in denen das Amt  ehrenamtlicher Bürgermeister*innen durch Rentner*innen wahrgenommen wird,  fallen die RV-Beiträge nur für die Gemeinden an, während die KV-Beiträge beidseitig zu tragen sind. Bei einer monatlichen Aufwandsentschädigung von 800 € entstehen bis zu 225 € Abgaben an die SV-Träger.

Unsere Gesellschaft lebt vom Ehrenamt – es ist in unser aller Interesse, wenn der Zugang zum Ehrenamt erleichtert wird.